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Abschnittsbild

§4 Zeitschriften

1. Alle Zeitschriftenbestände werden in der Bibliothek verwaltet und aufbewahrt. Vollständige Jahrgänge, bestehend aus einzelnen Heften, werden zum Binden gegeben und danach im Freihandbestand aufgestellt.

2. Zeitschriften können auch auf Arbeitsplätzen geführt werden. Nach Erscheinen des letzten Heftes eines Jahrganges, spätestens jedoch bis 31.01. des darauf folgenden Jahres, soll der vollständige Jahrgang zum Binden an die Bibliothek gegeben werden.