
§21 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind umgehend alle Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber zu erfüllen, und der Leseausweis ist unaufgefordert an die Bibliothek zurückzugeben.

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind umgehend alle Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber zu erfüllen, und der Leseausweis ist unaufgefordert an die Bibliothek zurückzugeben.