Direkt zum Inhalt springen
Abschnittsbild

§19 Ausschluß

Die Bibliothek ist berechtigt, eine/n Entleiher/in, der/die schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt, ganz oder teilweise für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. Solange ein/e Entleiher/in der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe weiterer Medien an ihn/sie einzustellen. Verstößt ein/e Entleiher/in schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst der Bibliothek durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Bibliothek den/die Entleiher/in vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausschließen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluß nicht berührt. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Bibliothek zum Schutze anderer Bibliotheken berechtigt, diese davon zu benachrichtigen und die Begründung zu übermitteln.