
§15 Mahnungen
Werden Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und liegt kein Antrag auf Verlängerung vor, so wird der/die Entleiher/in schriftlich zur Rückgabe gemahnt. Mit der Mahnung wird ihm/ihr eine Nachfrist gesetzt, Mahnturnus). Verstreicht auch die Nachfrist, ohne daß der/ die Entleiher/in die Medien zurück gegeben hat, so wird erneut gemahnt (2.Mahnung). Mit der 3. Mahnung wird dem/der Entleiher/in die Vollstreckung nach dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVg) vom 04.07.1966 (GVBI 1966, I, S. 151) in der letztgültigen Fassung angekündigt. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Bibliothek über die Ersatzbeschaffung. Die für 1., 2., und 3. Mahnung fälligen Gebühren werden fällig mit dem Tag der Ausstellung. Bevor der/die Entleiher/in die Mahngebühren beglichen hat, werden keine weiteren Medien an ihn/sie ausgeliehen. Bei der Bezahlung der Gebühren müssen die Medien vorgelegt werden.
Mahnturnus:
1. Mahnung: nach Ablauf der Leihfrist
2. Mahnung: 14 Tage später
3. Mahnung: 14 Tage später (4 Wochen Frist bis zur Weiterleitung zur Zwangsvollstreckung)
